FAQ

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Folter

Für eine bessere Übersichtlichkeit haben wir die FAQ in Bereiche unterteilt.

        • Was ist Folter? (Fragen 1 bis 10)
        • Das internationale Folterverbot (Fragen 11 bis 14)
        • Wie kann man Folter und Misshandlung verhindern? (Fragen 15 bis 17)
        • Ursachen für Folter (Fragen 18 bis 20)
        • Auswirkungen von Folter (Fragen 21 bis 25)
        • Wo wird gefoltert? (Fragen 26 bis 32)
        • Welche Argumente helfen am Infostand? (Fragen 33 bis 38)

     

    Was ist Folter

    1. Wie wird Folter definiert?

    Folter ist nach der Antifolterkonvention der Vereinten Nationen als eine Handlung definiert, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden durch einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person hinzugefügt wird.

    Relevant für den Tatbestand der Folter ist, dass die Handlung

    – vorsätzlich ist

    – große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden hervorruft

    – einer Intention folgt wie Einschüchterung, Bestrafung, Erlangung von Informationen.

    – der Handelnde im unmittelbaren oder mittelbaren Auftrag des Staates oder eines quasi-staatlichen Akteurs handelt

    Folter Betroffene sind der Folterhandlung hilflos ausgeliefert, sie befinden sich in staatlicher Gewalt z.B. in Polizeigewahrsam, in Geheimdienstgewahrsam, in Militärgewahrsam, im Gefängnis, in einer psychiatrischen Anstalt oder einer anderen staatlichen Einrichtung. Staatliche Angestellte oder beauftragte Dritte sowie staatliche Verantwortliche missbrauchen dabei das staatliche Gewaltmonopol.

    https://www.amnesty.de/informieren/hintergrundinformationen-zu-folter

     

    1. Wer sind öffentliche Akteure im Sinne der Antifolterkonvention?

    Akteuren können Personen sein, die im staatlichen Auftrag das Gewaltmonopol ausüben, z.B. Polizist_innen, Geheimdienstmitarbeiter_innen, Militärangehörige, Gefängnismitarbeiter_innen. Folter und Misshandlung können aber auch von anderen staatlichen Angestellten oder beauftragten Dritten ausgehen wie von privaten Sicherheitsdiensten im staatlichen Auftrag, vom Personal in der Psychiatrie, in Erziehungseinrichtungen, in Pflegeheimen und in anderen staatlichen Einrichtungen. Dazu zählen auch Lager für Geflüchtete an den Grenzen oder im Inland. Aufschluß darüber gibt auch das Zusatzprotokoll OPCAT mit vorgesehenen internationalen und nationalen Besuchs- und Kontrollmechanismen in staatlichen Einrichtungen „an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist.“

    In Staaten, in denen Milizen oder andere private Gruppen quasi staatliche Gewalt in einzelnen Regionen ausüben, gelten auch Angehörige dieser privaten quasi staatlichen Macht oder von ihnen Beauftragte als Akteure von Folterhandlungen.

    https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/konvention-gegen-folter-cat

     

    1. Wie wird Misshandlung definiert?

    Nach UN-Antifolterkonvention sind außer Folter auch “andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe” verboten. Amnesty spricht dabei oft von “Misshandlung”.

    • Grausam bezeichnet Handlungen, welche das Leiden einer Person verstärken wollen.
    • Unmenschlich ist eine Behandlung, die absichtlich physisches oder psychisches Leid verursacht.
    • Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie gezielt einen Menschen entwürdigt und Gefühle der Angst, des Schmerzes und der Unterlegenheit auslöst.

    “Grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung” wird von Folter unterschieden, wenn nicht alle Kriterien der Folterdefinition erfüllt sind. Z.B. wenn die Verfolgung einer bestimmten Absicht nicht erkennbar ist oder wenn die zugefügten Schmerzen als weniger intensiv gelten. Die Abgrenzung ist oft schwierig, eindeutig ist, dass  “grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe” ebenso wie Folter verboten ist.

    https://www.amnesty.de/informieren/hintergrundinformationen-zu-folter

     

    1. Was ist physische Folter?

    Unter physischer Folter versteht man Handlungen, die große körperliche Schmerzen erzeugen. Beispiele sind Schläge, Elektroschocks, Verbrennungen, schmerzhafte Zwangshaltungen und Fesselungen wie Aufhängen an Füßen oder Händen oder Einzwängen in enge Kisten aber auch Nahrungsentzug und die Verweigerung notwendiger medizinischer Versorgung. Physische Folter kann dauerhafte ‘Gesundheitsschäden hervorrufen bis hin zu Todesfolgen und bewirkt zugleich oft extreme psychische Belastungen und auch nach körperlicher Heilung oft psychische Erkrankungen.

     

    1. Was ist psychische Folter?

    Psychische Folter verletzt gezielt die psychische Gesundheit und wird oft durch Methoden durchgeführt, die keine physischen Spuren beim Opfer hinterlassen. Beispiele sind Schlafentzug, Scheinhinrichtungen, Sensorische Deprivation (Reizentzug, z.B. durch Dunkelhaft), Folter durch Lärm, Isolationshaft, entwürdigende Behandlungen (unter anderem unerwünschte sexuelle Zurschaustellung), Drohungen, Angehörige zu töten.

    Die Folgen psychischer Folter können akute aber auch langanhaltende psychische Erkrankungen sein.

     

    1. Was ist “weiße Folter”?

    Weiße Foltermethoden sind Foltermethoden, die keine physischen Spuren hinterlassen. Hierunter fallen zum Beispiel das Waterboarding, Stresspositionen wie langes Stehen auf Zehenspitzen und alle Formen der psychischen Folter.

     

    1. Was ist „Waterboarding“?

    Waterboarding ist eine Foltermethode, bei der beim Opfer der Eindruck des Ertrinkens simuliert wird. Hierzu wird das Opfer so fixiert, dass der Kopf sich tiefer als der restliche Körper befindet. Dann wird ein Tuch über das Gesicht gelegt, welches Mund und Nase bedeckt. Auf dieses Tuch wird dann Wasser gegossen, welches den Atemwiderstand erhöht und den Würgereflex auslöst. Dies ruft beim Opfer den Eindruck des unmittelbar drohenden Ertrinkens hervor. Durch die tiefer liegende Position des Kopfes soll verhindert werden, dass Wasser in die Lunge gelangt. Tatsächlich dringt durch das Einatmen durch nasse Tücher auch Wasser in die Nase und unter Umständen in die Lunge ein. Diese Foltermethode hinterlässt bei kürzerer Dauer keine nachweisbaren Spuren und ist dann weiße Folter. Waterboarding wurde durch den häufigen Einsatz des CIA im Krieg gegen den Terror von 2001 bis 2008 sehr bekannt. Diese und weitere Foltermethoden der CIA  wurden durch Barack Obama  nach seinem Amtsantritt Anfang 2009 verboten.

     

    1. Wann ist sexuelle Gewalt Folter?

    Vergewaltigung ist eine Foltermethode, falls sie von öffentlicher Hand unmittelbar oder mittelbar begangen wird. Wenn z.B. Personen in staatlichem Gewahrsam von staatlichen Angestellten oder beauftragten Dritten wie privaten Sicherheitsdiensten persönlich oder mit Gegenständen vergewaltigt werden oder Häftlinge zu gegenseitigen sexuellen Handlungen gezwungen werden. Die Anerkennung der Vergewaltigung als Folter wurde erstmals durch den internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Verfahren gegen Mucic et al. im Jahr 1998 durch einen internationalen Strafgerichtshof klar definiert.

     

    1. Welche Haftbedingungen sind Folter oder Misshandlung?

    Isolationshaft über einen längeren Zeitraum gilt nach UN- und Amnesty-Kriterien eindeutig als Folter. Auch andere Haftbedingungen werden, wenn sie eingesetzt werden, um Häftlinge leiden zu lassen, als unmenschliche Behandlung oder Folter gewertet. In Berichten zu syrischen Gefängnissen stellte Amnesty z.B. fest, dass Häftlinge sowohl aktiv als auch durch psychisch und physisch krank machende bis tödliche Haftbedingungen gefoltert werden, etwa durch unzureichende Ernährung, Verweigerung medizinischer Versorgung und absichtlich unhygienische Verhältnisse. Von Amnesty aufgenommene Zeugenaussagen von Geflüchteten Syrer_innen zeigen, wie Menschen durch Nahrungsverweigerung und Verweigerung medizinischer Behandlung gequält und getötet wurden. Die “Caesar”-Fotos zeigen Leichen verstorbener Häftlingen, die nur noch aus Haut und Knochen bestehen und multiple, nicht behandelte Wunden aufweisen. Ein weiteres Beispiel ist Libyen, wo die Gefängnisverwaltung systematisch Häftlinge mit Folter zu Lösegeldzahlungen erpresst. Auch hier zeigt Amnesty in Berichten, wie Haftbedingungen, die Leiden verursachen, darunter auch die Verweigerung medizinischer Versorgung von Kranken, gezielt als Druckmittel zur Erpressung eingesetzt werden.

    Als “unmenschlich” bezeichnet Amnesty Haftbedingungen, wenn sie unverhältnismäßiges Leiden verursachen, die psychische oder physische Gesundheit oder gar das Leben gefährden. Eine Orientierung für die Bewertung von Haftbedingungen sind die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die  Behandlung der Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln). Dass diese Mindestgrundsätze auch in Rechtsstaaten unterschritten werden können, zeigen Beispiele aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Beschwerden wegen unmenschlicher Haftbedingungen und Folter.

    Nelson-Mandela-Regeln:

    https://www.unodc.org/documents/justice-and-prison-reform/V1705344-German.pdf

    Beispiele aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte:

    https://www.echr.coe.int/Documents/FS_Detention_conditions_DEU.pdf

     

    1. Wann ist Polizeigewalt Folter?

    Der Begriff “Polizeigewalt” bezeichnet eigentlich die legitime Gewaltausübung des staatlichen Gewaltmonopols. Exzessive Polizeigewalt kann entsprechend den Kriterien der UN Folterdefinition je nach Fall auch als Misshandlung oder Folter gewertet werden. Dabei wird die Folterdefinition nicht nur auf Handlungen in Gefängnissen und Hafträumen, z.B. in Polizeistationen angewendet, sondern auch auf entsprechende Handlungen in Polizeieinsätzen im öffentlichen Raum.

    Nils Melzer, UN-Sonderberichterstatter zu Folter, präzisierte 2017 vor der UN-Generalversammlung, dass Polizeigewalt auch außerhalb von Hafträumen und Gefängnissen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe entsprechen kann. Siehe:

    https://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/72/178

    Kriterien für den Foltervorwurf sind entlang der UN-Folterdefinition z.B. eine besondere Schwere der Schmerzzufügung, eine Intention wie Einschüchterung, Strafe oder Rache oder diskriminierende Motive, wie z.B. Rassismus.

    In Staaten, in denen Folter systematisch angewendet wird und Regierungen diese Handlungen dulden oder sogar anordnen, oder in Staaten, in denen es zivile Massenproteste gegen Regierungshandeln gibt, werden bei Polizeieinsätzen häufiger Vorfälle oder Verdachtsfälle von Misshandlungen und Folter berichtet. Ein Beispiel aus den Jahren 2020/2021 dafür ist die exzessive Polizeigewalt gegen friedliche Demonstrant_innen im Nachgang zu der gefälschten Präsidentschaftswahl vom August 2020 in Belarus.

    Häufiger berichtet Amnesty auch über Misshandlung und Folter durch Grenzpolizeien, die sich gegen Menschen auf der Flucht richtet, so auch an den EU-Außengrenzen. Siehe:

    https://www.amnesty.at/presse/kroatien-neue-beweise-fuer-misshandlung-und-folter-von-migrant-innen-und-asylsuchenden/

    Misshandlung und Folter durch Polizeikräfte kommt auch innerhalb von Rechtsstaaten vor. Trotz individueller Klagemöglichkeiten in Rechtsstaaten kritisiert Amnesty seit Jahren Defizite bei der Aufklärung und Strafverfolgung von Misshandlungs- und Folterverdachtsfällen. So können verdächtige Polizist_innen oft nicht identifiziert werden und sind Ermittlungen der Polizei in den eigenen Reihen nicht unabhängig. Zu Deutschland fordert Amnesty seit Jahren eine bundesweite Kennzeichnungspflicht und unabhängige Untersuchungsmechanismen. Siehe:

    https://www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/deutschland-amnesty-positionspapier-zu-unabhaengigen

    Erstmals wurde 2015 unrechtmäßige Polizeigewalt in einem EU-Staat als Folter im Sinne Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention gerichtlich bewertet. Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verurteilte einen Polizeieinsatz gegen Demonstrierende beim G-8 Gipfel in Genua (2011) als Folter nach UN-Antifolterkonvention. Der 62-Jährige Kläger war nach dem Gipfel in einer Schule, welche die Stadt den Demonstrierenden als Übernachtungsort zur Verfügung gestellt hatte, von der Polizei grundlos verprügelt worden und erlitt schwere Knochenbrüche. Insgesamt wurden bei dem Einsatz 73 Personen teilweise schwer verletzt. Die Begründung zeigt die Kriterien, mit denen dieser Fall als Folter bewertet wurde:

    Die gewalttätigen Aktionen der Polizei seien in einer strafenden Absicht verübt worden, die Demütigung und physisches und psychisches Leiden der Opfer verursachen sollte.

    Der Kläger habe der Polizei keinen Anlass zur Gewalt gegeben, die Polizeigewalt wurde daher als unbegründet bewertet und sei außerdem unverhältnismäßig gewesen, um das von der Polizei angegebene Ziel, die Suche nach Beweismitteln zur Identifikation von Mitgliedern des «Schwarzen Blocks», zu erreichen. Siehe:

    https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/durchsetzungsmechanismen/europarat/egmr/urteile/egmr-italien-folterverbot

     

    Das internationale Folterverbot

    1. Welche Abkommen verbieten Folter? 

    Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 spricht in §5 bereits ein Folterverbot aus, das keine Einschränkungen kennt. Auch die Genfer Konventionen von 1949 enthalten das Folterverbot bereits. Dies wurde 1966 im „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ (Artikel 7) erneuert. Der Pakt stellt in Art. 4 Abs. 2 außerdem ausdrücklich fest, dass das Folterverbot absolut gilt – also auch in Situationen des öffentlichen Notstandes. Die Vereinten Nationen präzisierten das absolute Folterverbot durch die Antifolterkonvention vom 10. Dezember 1984 – auch auf Druck einer internationalen Kampagne von AMNESTY INTERNATIONAL. Auch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet Folter in den Staaten des Europarats. Sowohl nach dem Wortlaut der UN-Antifolterkonvention als auch nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist außerdem die Abschiebung von Ausländern in Staaten, in denen ihnen konkret Folter droht, verboten.

     

    1. Was ist die UN-Antifolterkonvention (CAT)?

    Obwohl die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ein Folterverbot enthält, gab es lange keine Instrumente, um es durchzusetzen. Dies hat sich 1984 durch die Verabschiedung der UN-Antifolterkonvention geändert – auch auf Druck der ersten internationalen Anti-Folter-Kampagne von AMNESTY INTERNATIONAL. Die UN-Antifolterkonvention (Convention against torture, CAT) bildet seitdem den Rahmen unserer Arbeit gegen Folter. Sie definiert Folter (siehe Frage 1) und legt verbindliche Regeln fest, wie Folter verhindert, geahndet und juristisch aufgearbeitet werden soll – beispielsweise das Verbot, Geständnisse, die unter Folter entstanden sind, vor Gericht zu verwenden.  Dazu gehört auch das Verbot, Menschen in Länder abzuschieben, in denen ihnen Folter droht. Außerdem verpflichtet sie Länder zu internationaler Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter_innen. Den vollen Wortlaut kann man hier auf deutsch nachlesen: https://www.antifolterkonvention.de/uebereinkommen-gegen-folter-und-andere-grausame-unmenschliche-oder-erniedrigende-behandlung-oder-strafe-3149/

    Der volle Name lautet übrigens “United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” oder übersetzt “Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe”. Nach der Verabschiedung 1984 trat sie 1987 in Kraft. Deutschland hat die CAT erst 1990 ratifiziert, gehörte also nicht zu den Erstunterzeichnern.

     

    1. Was ist das Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT)?

    Im Jahr 2002 wurde die UN-Antifolterkonvention um ein Fakultativprotokoll ergänzt, das sich speziell der Prävention von Folter an Personen widmet, die sich in Freiheitsentzug befinden. Dies können Häftlinge sein, aber auch Menschen, die in geschlossenen Psychiatrien oder in Pflegeheimen untergebracht sind. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, einen nationalen Präventionsmechanismus einzusetzen, der unter anderem Kontrollen der entsprechenden Einrichtung vorsieht. Es trat vier Jahre nach der Verabschiedung, also 2006 in Kraft. Deutschland hat es 2008 ratifiziert. Als Grund für die Verzögerung wurden politische Differenzen über die Natur des nationalen Präventionsmechanismus’ genannt.

     

    1. Gilt das Folterverbot ohne Ausnahme?

    Kein einziges des internationalen Abkommen zur Verhütung von Folter sieht eine Ausnahme davon vor – unter keinen Umständen, mit keiner Rechtfertigung, von niemandem, weder im Krieg noch im Frieden. Folter ist immer und überall vollständig verboten.

     

    Wie kann man Folter und Misshandlung verhindern?

     

    1. Wie kann man Folter und Misshandlung national verhindern?

    Folter und Misshandlung können nur in Rechtsstaaten wirksam verhindert werden. Von zentraler Bedeutung ist die Ratifikation und effektive Umsetzung des “Fakultativprotokolls zur UN-Antifolter-Konvention” (OPCAT, siehe Frage 13). Die nationalen Präventionsmechanismen, die alle Staaten einrichten müssen, die das OPCAT ratifiziert haben, bieten nur dann einen verlässlichen Schutz vor Folter und Misshandlung, wenn die Vertragsstaaten ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen hierfür zur Verfügung stellen. Das ist häufig nicht der Fall. Z. B. sind Folter und Misshandlung auf den Philippinen nach wie vor verbreitet, obwohl das Land das OPCAT ratifiziert hat. Die Nationale Präventionsstelle in Manila hat so wenig Mitarbeiter_innen, dass sie nur einen Bruchteil der Hafteinrichtungen auf den zahlreichen Inseln des Landes kontrollieren kann. Selbst in Deutschland beklagte die Nationale Stelle zur Verhütung der Folter in Ihrem Jahresbericht 2019, dass sie personell und finanziell “nicht ausreichend ausgestattet” ist, “um ihren gesetzlichen Auftrag, mehr als 13.000 Einrichtungen zu besuchen und freiheitsentziehende Maßnahmen wie Abschiebungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beobachten, auszuführen” (S. 16 f.).

    Der Folter und Misshandlung durch staatliche Akteure kann nur dann konsequent vorgebeugt werden, wenn in der Ausbildung von Polizei und Sicherheitskräften der Respekt vor den Menschenrechten fest verankert ist und ein deeskalierender Umgang mit Konfliktsituationen eingeübt wird.

     

    1. Wie kann man Folter und Misshandlungen international verhindern?

    Das wichtigste völkerrechtliche Instrument im Kampf gegen Folter und Misshandlung ist das “Fakultativprotokoll zur UN-Antifolter-Konvention” (OPCAT). Die Ratifikation der UN-Antifolter-Konvention reicht nicht aus. Fast alle Staaten haben sie unterzeichnet, dennoch sind Folter und Misshandlung weit verbreitet, weil die Forderungen der Konvention häufig nicht umgesetzt werden.

    Ein weiterer wichtiger Schutzmechanismus ist das “Istanbul-Protokoll”, das im Jahre 2000 von der UN veröffentlicht wurde. Sein vollständiger Titel lautet: “Handbuch für wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung und Strafe”. Das “Istanbul-Protokoll” benennt Kriterien, anhand derer Spuren von Folter und Misshandlung von Ärzten verlässlich nachgewiesen werden können. Die Vereinten Nationen haben ihre Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, das Instanbul-Protokoll in ihrer Rechtsprechung zu berücksichtigen.

    Eine unentbehrliche Voraussetzung für einen wirksamen Schutz vor Folter und Misshandlung ist die Dokumentation von Verstößen gegen die UN-Antifolterkonvention. Der UN-Sonderberichterstatter zur Folter geht Verdachtsfällen nach und legt die Ergebnisse seiner Recherchen der UN-Vollversammlung vor. Während des sogenannten “war on terror” nach den Anschlägen vom 11. September 2001 deckte der damalige UN-Sonderberichterstatter zur Folter, Manfred Nowak, die systematische Folter und Misshandlung durch die CIA in geheimen Haftzentren in mehreren verbündeten Staaten auf, darunter in Polen, Rumänien und Thailand (siehe Frage 31). Der UN-Menschenrechtsrat untersucht in seinem “Universal Periodic Review” regelmäßig die Menschenrechtssituation in den 193 Mitgliedsstaaten der UN und spricht Empfehlungen für die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes aus. Auch die Europäische und die Interamerikanische Menschenrechtskonvention sowie die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker sehen regelmäßige Berichte über Folter und Misshandlung vor.

    Eine wichtige Rolle im Kampf gegen Folter und Misshandlung spielen freie Medien, unabhängige internationale Menschenrechtsorganisationen (Amnesty International, Human Rights Watch) und lokale NGOs. So dokumentiert etwa die NGO “People’s Watch” Folter und Misshandlung in Indien. Das Nadeem-Zentrum in Kairo behandelt Folteropfer und widerlegt damit die Behauptung der Regierung, in Ägypten werde nirgends gefoltert. Beide Organisationen, die mit dem Menschenrechtspreis der deutschen Amnesty-Sektion ausgezeichnet wurden, sehen sich Repressalien der jeweiligen Regierungen ausgesetzt.

     

    1. Kann man Folter international strafrechtlich ahnden?

    Folter muss nach Artikel 4 der UN Antifolterkonvention als Strafhandlung im nationalen Strafrecht gelten. Darüber hinaus kann Folter auch nach dem sogenannten Weltrechtsprinzip in jedem Staat der Welt geahndet werden, unabhängig davon, ob ein spezifischer Bezug zum Staat besteht. Andere Straftaten, wie z.B. Mord, können nur von einem Staat geahndet werden, wenn diese auf dem jeweiligen Territorium des Staates verübt wurden oder wenn Täter_in oder Opfer Staatsbürger_in des jeweiligen Staates sind.

    In Deutschland ist der Generalbundesanwalt für die Verfolgung von Folter nach dem Weltrechtsprinzip zuständig. Er kann von einer Verfolgung absehen, sofern ein internationales Gericht oder ein anderer Staat diese bereits verfolgt. Sofern der Verdächtige sich in Deutschland aufhält, gab es in der Vergangenheit bereits Beispiele für Verurteilungen nach dem Weltrechtsprinzip: In Deutschland wurde im Februar 2021 ein syrischer Ex-Geheimdienstmitarbeiter wegen des Vorwurfs der Beihilfe zu Folter in Syrien vom Oberlandesgericht Koblenz zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt.

    Darüber hinaus kann Folter nach Art. 7 f) des Römischen Statuts des internationalen Strafgerichtshofs geahndet werden, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen wird. Analoge Regelungen galten für die internationalen Strafgerichte für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda.

     

    Ursachen für Folter

    1. Welche Bedingungen begünstigen Folter?

    – Die Berufung auf ‘höhere Ziele’ oder die Warnung von ‘staatsgefährdenden Aktivitäten’, die angeblich den Einsatz von Folter und Misshandlung verlangen

    – Ideologien, die Menschen aufgrund ethnischer,  religiöser oder nationalen Gesichtspunkte herabwürdigen

    – Spezialeinheiten in Polizei, Militär und Geheimdiensten, die außerhalb des Gesetzes operieren

    – schlecht ausgebildete und schlecht bezahlte Polizei

    – Fehlende rechtsstaatliche und unabhängige Kontrollmechanismen

    – Straflosigkeit für Folterer

    – Diktaturen, die Folter staatlich anordnen, siehe auch Frage 19

     

    1. Welche Motive gibt es für Folter?

    In Diktaturen wird Folter oft als Mittel zur Terrorisierung der Bevölkerung eingesetzt. Das Ziel ist die Aufrechterhaltung der Herrschaftsstrukturen durch die Verbreitung von Furcht und Angst. Regimegegnern wird vor Augen geführt, dass sie für oppositionelles Verhalten einen hohen Preis zahlen müssen.

    Ein häufiges Motiv für Folter ist die Erpressung von Geständnissen. Solche Geständnisse entsprechen in der Regel nicht der Wahrheit. Die Folteropfer ‘gestehen’ oft Vergehen, die sie nicht begangen haben, um die unerträglichen Qualen zu beenden.

    In kriegerischen Auseinandersetzungen wird Folter als ‘Waffe’ genutzt.

    Folter wird auch zur Informationsbeschaffung eingesetzt, obwohl es erwiesen ist, dass dieses Ziel mit der Folter meist nicht erreicht wird. (Siehe auch Frage 36)

     

    1. Wie wird ein Mensch zum Folterer?

    Oft wird behauptet, dass die Bereitschaft, Menschen zu foltern, in der individuellen Veranlagung des Folterers begründet ist. Man stellt sich sadistische Persönlichkeiten vor, die die Rolle des Folterers bereitwillig übernehmen. Gegen diese Annahme spricht zunächst die relativ kleine Zahl pathologischer Sadisten. Ein Regime, das sich zum Einsatz von Folter und Misshandlung entschlossen hat, wird sich im “Ernstfall” nicht auf den Einsatz krankhaft gewalttätiger Menschen verlassen wollen. Folterer werden nicht geboren, sondern “gemacht”. Eine nicht nur in Diktaturen verbreitete Methode ist die brutale Ausbildung der zukünftigen Folterer in speziellen Einrichtungen, in denen sie selber häufig körperlich oder seelisch misshandelt und auf diese Weise brutalisiert werden. Allerdings wurden nicht alle Folterer selber misshandelt.

    Steht für ein Regime die Informationsgewinnung im Mittelpunkt, müssen die Folterer lernen, wie sie einem Menschen furchtbare Schmerzen zufügen, ihn jedoch nicht umbringen, bevor sie an Informationen gelangt sind. Bereits im Militärtraining vieler Staaten lassen sich Elemente der Folterausbildung finden: Demütigung der Rekruten, Ausführung sinnloser Befehle, um absoluten Gehorsam zu lernen, das Abtrainieren von Gefühlen wie Mitleid usw.

    Dass Menschen erschreckend schnell “lernen”, grausame Handlungen zu begehen, die sie sich selber niemals zugetraut hätten, ist leider eine belegte Tatsache (Milgram-Experiment, Stanford Prison-Experiment). Ein solches Verhalten ist besonders dann wahrscheinlich, wenn sich Menschen in Situationen befinden, in denen Gewalt oder Demütigung gegen Wehrlose geduldet und/oder von einer anerkannten Autorität (z. B. im Militär) befohlen werden. Unter derartigen Umständen kann das grausame Verhalten der Folterer als “normal” erscheinen. Auch deshalb muss sich der Kampf gegen Folter vor allem gegen Institutionen und soziale Strukturen richten, in denen ein Klima herrscht, das Folter und Misshandlung begünstigt.

     

    Auswirkung von Folter

    1. Was ist so schlimm an Folter?

    Folter unterscheidet sich von anderen Formen der Gewalt dadurch, dass sie nicht nur gegen den Willen derjenigen erfolgt, die sie erleiden, sondern gerade dafür eingesetzt wird, um diesen Willen zu brechen. Dies wird durch die Zufügung von Schmerzen und von Leid erreicht, die eine Person in ihrem Körper, ihrer Psyche, ihrer Identität und ihrer moralischen Integrität zutiefst verletzen und erschüttern.

    Die gefolterte Person empfindet nicht nur Schmerzen. Sie macht die Erfahrung, der Macht anderer Menschen vollkommen ausgeliefert zu sein. Sie verliert ihr Grundvertrauen in Menschen, ihren Bezug zur Welt als einem Ort, an dem sie in Sicherheit leben kann (was Jean Améry das Weltvertrauen nennt), und ihren Bezug zu sich selbst als Person. Angst, Scham und Mistrauen sind Gefühle der Gefolterten. Folter ist auch in diesem Sinne eine Verletzung der Menschenwürde.

    Nicht selten leiden sie lange nach der Folter unter posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS). Ihre soziale Reintegration ist schwierig und wird noch dadurch erschwert, dass sie das Erlebte nicht in Worten fassen und mit niemandem teilen können, dass sie auch unter dem Eindruck leben müssen, sich selbst und andere verraten zu haben. In vielen Fällen – etwa der Vergewaltigung als Teil der Folter – werden sie auch von der eigenen Gemeinschaft verstoßen.

    Sozial und politisch ist Folter ein mächtiges Herrschaftsinstrument, durch das eine ganze Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen unterdrückt und ihr kollektiver Wille gebrochen werden soll.

     

    1. Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es für Folterüberlebende?

    Es gibt für Folterüberlebende verschiedene Formen der psychologischen Behandlung, von klassischen Formen der Psychotherapie über Gestalttherapie, Verhaltenstherapie, Einsatz von Augenbewegungen (EMDR: Eye Movement Desensitization and Reprocessing), neurolinguistische Ansätze und bis hin zu kulturell geprägten Behandlungsformen, etwa durch Erzählungen. (Vgl. dazu u.a. Ulrich Sachsse, Ibrahim Özkan, Annette Streeck-Firscher (Hf.): Traumatherapie – Was ist erfolgreich?, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2002) Therapien werden von einzelnen Therapeutinnen und Therapeuten oder in psychosozialen Zentren (derzeit 34 in Deutschland und 10 weitere in Aufbau) angeboten. Hier werden Hilfeleistungen koordiniert und zum Beispiel auch Übersetzungen angeboten. (www.baff-zentren.org)

    Für die meisten Opfer von Folter sind allerdings diese Behandlungsmöglichkeiten nicht zugänglich, etwa weil sie in Ländern leben, in denen sie nicht existieren, aber auch, weil sie selbst mit der Bewältigung des Alltags so beschäftigt sind, dass sie für eine Therapie nicht bereit sind, das Angebot nicht kennen, oder weil ihnen dazu das Vertrauen fehlt.

     

    1. Können Folterüberlebende genesen?

    Eine Genesung von Folterüberlebenden ist prinzipiell möglich. Sie ist aber sehr schwierig und wird durch die Spezifizität der durch Folter verursachten Verletzungen erschwert. Denn Folter verletzt nicht nur Menschen auf vielfache Weise und traumatisiert sie. Sie zerstört auch weitgehend die Ressourcen, die eine Genesung ermöglichen: Die Lebenskraft und den Willen der Gefolterten als eigene Ressourcen sowie ihr Vertrauen in andere, die als externe – soziale, familiäre, therapeutische – Ressourcen ihren Genesungsprozess fördern können.

    Deswegen ist der erste notwendige Schritt einer Therapie die Bildung einer Vertrauensbeziehung in einem geschützten Raum. Dies gilt auch für Formen der Genesung in familiären und sozialen Kontexten. Eine solche Beziehung wird aber erheblich erschwert, wenn sie kontinuierlich bedroht wird, etwa dadurch, dass die gefolterte Person keinen gesicherten Aufenthaltsstatus hat und jederzeit abgeschoben werden könnte. Stabile Lebensverhältnisse sind notwendig für eine Genesung.

    Kann aber eine therapeutische Beziehung entstehen, stellt sich nicht selten die Frage, was ihr Ziel sein kann: Das erste Ziel ist die Stabilisierung der Lebensverhältnisse, das zweite eine Heilung des Traumas. In vielen Fällen könnte eine Therapie, die das zweite Ziel anstrebt, das erste Ziel durch die erneute Auseinandersetzung mit dem Erlebten eine Retraumatisierung herbeiführen und eine weitgehend stabilisierte Lebenssituation wieder zerstören. Patient*in und Therapeut*in entscheiden sich dann gegen eine Traumatherapie.

    Zuletzt können auch während oder nach einer Therapie Ereignisse des Lebens die erzielten Erfolge zerstören. Eine Konfrontation mit Tätern, etwa in einem Gerichtssaal, manche Stresssituationen im Alltag oder ein Pressebericht können zu einer Retraumatisierung führen.

    Insgesamt ist also die Genesung von Folterüberlebenden immer ein schwieriger und langwieriger Prozess, der der Möglichkeit von Rückfällen ausgesetzt ist und auch Jahrzehnte später nie als endgültig abgeschlossen gelten kann.

     

    1. Folter als Fluchtgrund

    Internationale Untersuchungen gehen davon aus, dass 20 bis 25 Prozent aller Flüchtlinge, die in Europa Zuflucht suchen, Opfer von Folter sind. Eine Flucht ohne Grund gibt es nicht; Folter gehört mit zu den häufigsten Fluchtursachen, die Flüchtlinge erlitten haben. Amnesty International macht auch die EU-Staaten mitverantwortlich für Folter, Ausbeutung und Misshandlungen von Flüchtlingen.

    https://www.fluchtgrund.de/2017/12/amnesty-international-eu-staaten-mitverantwortlich-fuer-folter-ausbeutung-und-misshandlung-von-fluechtlingen-in-libyen/

     

    1. Werden Folterüberlebende in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt?

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet über Asylanträge auf der Grundlage des Asylgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes sowie europäischer Richtlinien und Verordnungen. Im Rahmen des Asylverfahrens werden die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz), das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne des Grundgesetzes sowie Abschiebungsverbote geprüft.

    “Internationale Untersuchungen gehen davon aus, dass 20 bis 25 Prozent aller Flüchtlinge, die in Europa Zuflucht suchen, Opfer von Folter sind. Diese Tatsache wird bei Asylverfahren in Deutschland nicht hinreichend berücksichtigt,” erklärt ai-Flüchtlingsexperte Wolfgang Grenz.

    Für die Anerkennung eines Asylantrages müssen die Folterüberlebenden detailliert und überzeugend über die erlittene Gewalt berichten. Aber immer wieder wird ihnen entweder nicht geglaubt oder sie können aufgrund von Traumatisierungen und posttraumatischen Belastungen, auch Scham oder Sprachlosigkeit nur schweigen oder Andeutungen machen. I.d.R. wird ein Asylantrag der Flüchtlinge bereits in der Erstanhörung beim BAMF abgelehnt, weil die „staatliche“ Verfolgung nicht beweisbar erscheint.

    Deshalb ist die Frage der juristischen Anerkennung mit der Forderung nach gesellschaftlicher und psychologischer Versorgung verknüpft. “Die Zahl der Flüchtlinge steigt und viele davon sind durch Krieg und Folter traumatisiert”, beobachtet Selmin Çalışkan bereits im Juni 2015, die Generalsekretärin von Amnesty International in Deutschland. “Die traumatisierten Flüchtlinge brauchen dringend Behandlungsmöglichkeiten und Deutschland muss diese sicherstellen. Doch die Realität sieht leider anders aus: Viele Folteropfer erhalten diese dringend notwendige Versorgung nicht. Die auf die Behandlung von Folteropfern spezialisierten Zentren sind unterfinanziert und zum Teil in ihrer Existenz bedroht.”

    https://www.amnesty.de/presse/2015/6/23/amnesty-zu-wenig-therapieplaetze-fuer-traumatisierte-fluechtlinge-deutschland

     

    Wo wird gefoltert?

    1. In welchen Ländern wird gefoltert?

    AMNESTY INTERNATIONAL liegen Erkenntnisse über Folter oder Misshandlung in 141 Staaten in den letzten fünf Jahren vor. Das sind ein Dreiviertel aller Staaten, obwohl die meisten von ihnen (170, Stand Februar 2021) die  UN-Antifolterkonvention ratifiziert haben. Eine abschließende  Liste von “Folterstaaten” gibt es nicht und kann es nicht geben, da sie gleichzeitig eine Aussage darüber machen würde, in welchen Ländern nicht gefoltert würde (siehe auch Frage 27).  Systematische Folter findet hauptsächlich in autoritären Staaten statt. Unsere Gruppe beobachtet die Lage bezüglich Folter in allen Staaten der Welt und macht sie durch jährliche Berichte für die Öffentlichkeit in deutscher Sprache verfügbar. Die Berichte sind hier abrufbar: https://amnesty-gegen-folter.de/infomaterial/

     

    1. Gibt es Statistiken zu Folter?

    Statistiken fassen empirische Daten knapp zusammen. Dies ist bei Folter nicht möglich. Warum nicht? Da Folter (glücklicherweise) international geächtet ist, findet sie zumeist im Verborgenen statt, in abgeschirmten Verhörräumen oder Haftanstalten, in die Außenstehende normalerweise keinen Einblick haben. Ob ein Folteropfer von seinen Erfahrungen berichten oder sogar Anklage erheben kann, ist jedoch von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Es hängt davon ab, ob das Folteropfer mit der Außenwelt kommunizieren kann, wie sicher eine solche Kommunikation ist, wie psychisch belastend es für das Opfer ist, von seiner Folter zu erzählen, wie viel Gehör diese Berichte finden, wie gut sie sich verifizieren lassen (z.B. durch ärztliche Befunde oder weitere Zeugenberichte) und welche Schutzmechanismen existieren, um Folteropfer bei einer Anklage vor weiteren Repressionen zu schützen. Daher lässt sich allein aus der Tatsache, dass aus einem Staat keine oder wenige Berichte zu Folter bekannt sind, nicht unbedingt schließen, dass dort nicht oder wenig gefoltert wird. Es kann auch sein, dass das Folteropfer schlicht keine Möglichkeit hat, an die Außenwelt zu berichten, häufig z.B. in Nordkorea. In etlichen Fällen überleben die Folteropfer ihre Qualen auch nicht. Mit anderen Worten: Das Dunkelfeld der Folter ist in verschiedenen Staaten unterschiedlich groß. Ein statistischer Vergleich z.B. auch in Form einer Landkarte der “Folterstaaten” wäre daher irreführend. Allerdings können wir Aussagen über das Hellfeld treffen, indem wir die Berichte über Folterungen, die wir bekommen, entsprechend auswerten. Dies geschieht durch unsere Jahresberichte (hier zu finden).

     

    1. Wie werden Folterfälle bei Amnesty überprüft? 

    Die Kampf gegen Folter gehört zum Kern der Amnesty-Arbeit. Ein Team von 80 Ermittler_innen (sogenannten Researcher_innenn) in der internationalen Amnesty-Zentrale in London  und ihren Außenstellen sammelt die Fakten. Eine Beschreibung der  Arbeitsweise dieses Research-Teams findet sich unter: https://www.amnesty.de/amnesty/wie-wir-arbeiten#section-23141

    Zentrale Elemente des Researchs sind also Reisen in die betroffenen Gebiete, Interviews mit Opfern und Angehörigen, anderen NGOs, Journalist_innen und Anwält_innen sowie regelmäßige Presseauswertungen. Alle Informationen werden mehrfach geprüft, bevor sie an die Öffentlichkeit weitergegeben werden – Die Zuverlässigkeit der von uns publizierten Fakten ist zentral für unsere Glaubwürdigkeit.

     

    1. Welche Staaten “erlauben” Folter offiziell?

    Die international verbindlichen Abkommen zu Folter verpflichten alle Unterzeichnerstaaten, Folter unter Strafe zu stellen. Es gibt jedoch Staaten, die dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen sind. In Deutschland gilt Folter über diese Verpflichtung aus den internationalen Abkommen hinaus als Verletzung der Menschenwürde und ist deshalb durch das Grundgesetz in Artikel 1 implizit verboten. Allerdings enthält das deutsche Strafrecht keinen eigenen Straftatbestand der Folter.

    Eine gute Gesetzgebung ist jedoch noch nicht alles – sie muss auch umgesetzt werden. So hat z.B. der Irak diesbezüglich eine klare und vorbildliche Gesetzgebung, die Folter ausdrücklich verbietet. In der Praxis wird sie jedoch kaum beachtet, was dazu führt, dass Folter und Misshandlung im Irak weit verbreitet sind.

    In den USA gab es in der Vergangenheit – vor allem durch die US-Regierung der Ära Bush junior- Versuche, das Folterverbot durch “Umdefinition” zu unterlaufen, indem nicht von Folter, sondern von “verschärften Verhörmethoden” gesprochen wurde (siehe Frage 31). Diese  Sichtweise wurde jedoch international nie akzeptiert und durch die Obama-Regierung ausdrücklich zurückgenommen.

     

    1. Welche Folter “erlaubten” die USA im “war on terror”?

    Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 auf das World Trade Center und das amerikanische Verteidigungsministerium erklärten die USA einen “Krieg gegen den Terrorismus” (war on terror). Dies beinhaltete die  internationale Verfolgung von Menschen, die man des Terrorismus verdächtigte und deren Internierung in oft geheimen Verhörzentren auf ausländischem Boden, wo amerikanisches Recht angeblich nicht gilt, z.B. in Afghanistan, Polen oder Kuba (Guantanamo Bay). In diesen Verhörzentren wandte der amerikanische Auslandsgeheimdienst CIA  auf ausdrücklichen Befehl der Regierung sogenannte “verschärfte Verhörmethoden” an. Bei diesen “verschärften Verhörmethoden” handelte es sich eindeutig um Foltermethoden zur Erpressung von Informationen (die sich im Wesentlichen als wertlos herausstellten). Bei der Wahl der Methoden griff man hauptsächlich auf Methoden der Weißen Folter zurück (siehe Frage 6), also auf Methoden, die keine sichtbaren Spuren am Folteropfer hinterlassen. Dazu zählten unter anderem das Waterboarding (Frage 7), Stresspositionen, Schlafentzug, Geräuschfolter, Isolationshaft, Hunger, Kälte, Drohungen, Einsperren in kleine, dunkle Boxen und sexuelle Demütigungen. Manche Gefangenen wurden aber auch geschlagen oder wiederholt gegen die Wand geschleudert, was nicht zur Weißen Folter zählt.

    Diese Periode wurde im CIA-Folterbericht später aufgearbeitet, der vollständige Bericht mit über 6000 Seiten wurde jedoch nie veröffentlicht. Nur eine Zusammenfassung mit immerhin noch 500 Seiten wurde durch den Einsatz der Senatorin Dianne Feinstein öffentlich verfügbar: https://www.intelligence.senate.gov/sites/default/files/documents/CRPT-113srpt288.pdf

     

    1. Gibt es in Deutschland Folter? 

    Amnesty wurde in den vergangen Jahren kein erwiesener Fall von Folter bekannt. Der einzige Amnesty bekannte eindeutige Vorfall aus der jüngeren Vergangenheit ist die (ebenfalls verbotene) Androhung von Folter gegenüber dem Entführer eines Jungen durch Polizeibeamte im Jahre 2002 (Fall Daschner, siehe Frage 35). Sie wollten dadurch die Preisgabe des Verstecks des Entführungsopfers erpressen, was ihnen auch gelang. Allerdings war der Junge beim Eintreffen der Polizei bereits tot. Die Polizeibeamten wurden wegen der Folterdrohung angeklagt und verurteilt.

    Amnesty bewertete den Fall des Bundespolizisten Thorsten S. als Folterverdachtsfall. Dieser soll 2015 mindestens einen Geflüchteten in einer Gewahrsamszelle der Bundespolizei in Hannover brutal gequält und aus rassistischen Motiven erniedrigt haben. Amnesty  begrüßte das entsprechende Strafverfahren gegen Thorsten S.

    https://www.amnesty.de/presse/2015/5/19/deutschland-muss-folterpraevention-verstaerken

    Das Verfahren wurde jedoch eingestellt. Thorsten S. war von zwei Kollegen angezeigt worden. Thorsten S. hatte Fotos eines gefesselten Geflüchteten an Kolleg_innen verschickt und mit rassistischen Kommentaren versehen und beschrieben, wie er den Betroffenen misshandelt und gedemütigt habe. Außerdem hatten die Anzeigeererstatter weitere Gewalthandlungen und Androhungen vorgebracht. Das  Gericht bewertete Foto und Kommentare jedoch “als Prahlerei” und stellte das Verfahren ein. Ein Jahr später wurde der selbe Beschuldigte wegen Besitzes Kinderpornographischen Materials verurteilt. Dabei wurde auch das eingestellte Verfahren zum Folterverdacht neu bewertet aber nicht wieder aufgenommen. Der Betroffene Geflüchtete leidet laut Aussage seines Anwalts unter Traumafolgeerkrankungen.

    https://www.spiegel.de/panorama/justiz/hannover-bundespolizist-wird-nicht-wegen-folter-angeklagt-a-1085550.html

    https://www.swr.de/swr2/doku-und-feature/taeter-in-uniform-swr2-feature-2020-06-03-102.pdf

    Verdachtsfälle rechtswidriger Gewaltanwendung durch die Polizei, die unter Umständen nach Artikel 1 UN Antifolterkonvention auch Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe entsprechen können werden, so die Kritik von Amnesty International gar nicht, oder nicht unabhängig aufgeklärt. Die meisten Ermittlungen in derartigen Verdachtsfällen werden eingestellt. Hauptproblem: In Deutschland ermittelt die Polizei selbst gegen verdächtige Polizist_innen und ist die Ermittlung damit nicht unabhängig. Seit Jahren fordert Amnesty International die Einrichtung von unabhängigen Beschwerdestellen mit Ermittlungsbefugnis, wie es sie z.B. in Dänemark und Großbritannien gibt, sowie eine bundesweite Kennzeichnungspflicht von Polizist_innen. So werden viele Verfahren allein deshalb eingestellt weil Tatverdächtige nicht identifiziert werden können

    Eine erste wissenschaftliche Studie die es überhaupt zu diesem Thema gibt, bestätigt die Kritik von Amnesty International.

    https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/deutschland-studie-der-ruhr-universitaet-bochum-bestaetigt-langjaehrige

    Laila Abdul-Rahman, Hannah Espín Grau und Tobias Singelnstein von der Ruhruniversität  Bochum untersuchen in dieser Studie auch das Dunkelfeld unrechtmäßiger Polizeigewalt.

    Laut Zwischenbericht (2019) zeigt bereits die offizielle Statistik eine hohe Rate der Nichtaufklärung. In den vergangenen zehn Jahren ermittelten Staatsanwaltschaften jährlich zu über 2000 Verdachtsfälle mit durchschnittlich 4000 beteiligten Tatverdächtigen Polizist_innen. In der Erledigungsstruktur der Staatsanwaltschaften von 2018 kam es jedoch in nur 1,98 Prozent der Anzeigen zu Anklagen, 98 Prozent der Verfahren wurden eingestellt. Im Kontrast dazu, führten Deliktübergreifend und zu Tatverdächtigen aus allen Bevölkerungsgruppen 24 Prozent der Anzeigen zu Anklagen – mehr als zehn Mal so viele. Dabei sind die ca 2000 jährlichen Fälle, in denen Polizist_innen Tatverdächtig sind das, durch Anzeigen bekannte Hellfeld.

    Bei der Befragung von Betroffenen, die erlebte Polizeigewalt als unrechtmäßig einstuften, wurden 14 Prozent der Vorfälle durch Anzeigen bekannt gemacht. In 7 Prozent kam es nach Kenntnis der Befragten zur Aufnahme eines Verfahrens. Die Wissenschaftler_innen ziehen den Schluss, “dass das gesamte Dunkelfeld  im  Bereich  rechtswidriger  Gewaltausübung  durch Polizeibeamt*innen  mindestens  fünfmal  so  groß  ist  wie  das Hellfeld, das der Statistik zu entnehmen ist.”

    Die Studie fragte außerdem nach Gründen, warum Betroffene keine Anzeige stellten. Dabei überwog bei den Betroffenen die (als realistisch bewertete Einschätzung), dass die meisten Verfahren gegen Polizist_innen sowieso eingestellt werden, sowie die Befürchtung, eine Gegenanzeige der Polizei zu erhalten.

    https://kviapol.rub.de/images/pdf/KviAPol_Zwischenbericht_2_Auflage.pdf (S. 77-82)

    Polizist_innen müssen nach Anzeigen wegen (erfundener) Widerstandshandlungen meist nicht mit Konsequenzen rechnen auch dann nicht, wenn diese vor Gericht widerlegt werden. In einem Beispiel führte allerdings eine Anzeige der Polizist_innen zur Aufklärung unrechtmäßiger Polizeigewalt und zur Verurteilung.

    Ein 23-Jähriger wurde in Stuttgart wegen “Widerstandshandlungen” angeklagt und konnte mit einem glaubwürdigen Zeugen belegen  dass das Gegenteil der Fall gewesen war. So hatte ein Parkwächtiger die Aussage des Angeklagten bestätigt. Zwei Beamt_innen hatten ihn in ein Parkhaus verfolgt und den Parkwächter um Mithilfe gebeten. Dieser hielt den Verdächtigen im Kontrollhäuschen fest und sagte dann vor Gericht aus dass der Verdächtige bereits aufgegeben hatte und grundlos ins Gesicht geschlagen wurde und als er bereits am Boden lag weiter beleidigt und misshandelt wurde. Die Polizist_innen wurden wegen Verfolgung Unschuldiger (wegen der erfundenen Widerstandshandlung) und gefährlicher Körperverletzung im Amt verurteilt.

    https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.urteil-um-polizeigewalt-in-stuttgart-fuer-pruegelnde-polizisten-kommt-es-noch-dicker.8a888461-380d-4731-96a7-842bfe0ab4d1.html

     

    Welche Argumente helfen am Infostand? 

     

    1. Was sage ich zum “ticking time bomb scenario”?

    Das “ticking-bomb-Scenario“ geht von dem Fall aus, dass die Polizei mit völliger Bestimmtheit weiß, dass das Leben Unschuldiger gerettet werden kann, wenn ein Inhaftierter sein Wissen preisgibt – konkret: den Ort verrät, an dem eine Bombe versteckt ist, die demnächst detonieren wird. In solchen Fällen könnte Folter gerechtfertigt sein, so das Szenario.

    Hier ist zuerst zu bemerken, dass ein solcher Fall so gut wie nie geschieht. Dies ist eine absolute Ausnahme, die entsprechend nicht dazu geeignet ist, als Argument zur Rechtfertigung der Folter zu fungieren. Aber sogar in einem solchen Fall muss Folter verboten bleiben, und zwar mindestens aus drei Gründen:

    – Aus Prinzip, denn die Würde des Menschen ist unantastbar und Folter ist immer und wesentlich eine Verletzung der Würde des Menschen. (Siehe Frage 21)

    – Aus den zu erwartenden Folgen: Die Zulassung einer einzigen Ausnahme öffnet die Tür für weitere Ausnahmen, ohne dass eine feste Grenze bestimmt werden kann. Sie öffnet auch für die Polizei oder Sonderkräfte einen Spielraum der Entscheidung, wann gefoltert werden darf, das heißt wann die Würde des Menschen absichtlich angetastet werden darf. Die Gefahr eines „Dammbruchs“ droht.

    – Auch die menschlichen und gesellschaftlichen Folgen der Folter sprechen gegen jede Ausnahme, denn Folter entmenschlicht sowohl die Gefolterten wie auch die Folterer. Sie zerstört die Grundlage des menschlichen Lebens und des Zusammenlebens. Diese Zerstörung kann auch nicht gegen die Rettung anderer Leben abgewogen werden.

     

    1. Was sage ich zur “Rettungsfolter”?

    Der Fall der Rettungsfolter ähnelt dem „ticking-bomb-Szenario“. Er geht davon aus, dass Folter eingesetzt werden kann, um Leben zu retten, wie etwa im Fall der Notwehr die Tötung eines Menschen erlaubt ist, um sein eigenes Leben oder das Leben eines anderen, unmittelbar bedrohten Menschen zu retten. Doch Folter ist kein Akt der Notwehr, in dem es unmittelbar um die Rettung eines Lebens geht, sondern eine intentionale Praxis, die zuerst den Willen eines anderen Menschen brechen muss, um vielleicht dadurch die erwähnte Rettung zu ermöglichen. Gegen diese Praxis aber gelten alle Argumente, die bereits in Bezug auf das „ticking-bomb-Szenario“ aufgezählt worden sind.

     

    1. Wie reagiere auf die Frage: „Warum nicht Folter oder „ein bisschen Folter“ zur Erlangung von Informationen z.B. in Entführungsfällen (Fall Daschner/Gäfgen)?

    Auch der Fall von Entführungen wird nicht selten erwähnt, um Folter zu rechtfertigen. Doch meistens geht es bei der Folter nicht um Informationsgewinnung (Siehe Frage 38), sondern um eine Praxis der Macht und der Herrschaft über andere Menschen. Und auch in den Fällen, in denen es bei der Folter um Informationsgewinnung geht, ist die Annahme, dass die Gefolterten dazu gebracht werden, die Wahrheit zu sagen, irreführend. (Siehe Frage 36). Folter ist als Mittel der Informationsgewinnung meistens schlecht geeignet.

    Doch auch wenn Folter die Erlangung von Informationen ermöglichen sollte, dürfte sie dennoch auf keinen Fall und unter keinen Bedingungen gesetzlich erlaubt oder auch nur durch mangelnde Regelung zugelassen sein. Wer unter dem Druck einer Notsituation und aus bloßer Verzweiflung foltert, sogar um Leben zu retten, muss wissen, dass er Verbotenes tut und dafür bestraft werden kann. Nur dies stellt die Folter vor einer Hürde, die der zu schützenden Würde des Menschen angemessen ist.

    Dies entspricht auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2008 im Fall Daschner.

     

    1. Warum ist Folter nicht effektiv für die Wahrheitsfindung?

    Entgegen einer schon alten und verbreiteten Annahme wird Folter in den meisten Fällen nicht zur Wahrheitsfindung eingesetzt, sondern als Instrument der Macht, der Herrschaft und der Unterdrückung.

    Wenn die Folter dennoch damit verbunden ist, dass die gefolterte Person gegen ihren Willen spricht, dann ist ihre Aussage sehr oft keine Information, sondern ein Geständnis. Sie sagt nicht, was sie weiß, sondern was die Folterknechte von ihr hören und gegen sie oder andere Menschen benutzen wollen.

    In den wenigen Fällen, in denen Folter dennoch zur Wahrheitsfindung eingesetzt wird, erweist sie sich nicht als effektiv. Denn die gefolterte Person sagt nicht die Wahrheit. Wenn ihr Wille durch Folter dermaßen gebrochen ist, dass sie spricht, ist sie bereit, alles zu sagen, was von ihr erwartet wird, auch Lügen, falsche Geständnisse und falsche Anschuldigungen. Ihr einziges Ziel ist, dass es aufhört. Das Wort der gefolterten Person richtet sich also nicht nach der Wahrheit, sondern allein nach dem, wovon sie denkt, dass es ein Ende der Folterung mit sich bringen könnte.

     

    1. Welche Ermittlungsmethoden sind effektiv?  

    In einem Rechtsstaat ist das Ziel von polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen die Suche nach wahren Informationen im Dienst der Durchsetzung des geltenden Rechts und zum Schutz der Sicherheit der Bevölkerung. Solche Informationen werden durch materielle Beweise und durch Zeugenaussagen gewonnen, wobei Zeugenaussagen nie absolut verlässlich sind.

    Die Verhörtechniken, welche die Polizei nutzt, sind sehr vielfältig, z.B. die PEACE- oder Reid-Methode. Gute Interviews werden mit sehr allgemeinen offenen Fragen (z.B. ‘Was ist vorgefallen?’, ‘Warum glauben Sie, dass Sie hier sind?’) begonnen und werden dann im Laufe des Interviews immer spezifischer. Erfolgsversprechend für ein Verhör sind Fairness, aktives Zuhören, Lesen der Gestik und Mimik und eine offene Befragung ohne Suggestivfragen.

    Im Sinne der angegebenen Ziele sind Methoden effektiv, die erstens wahrheitsorientiert sind und durch eine Kombination zwischen materiellen Beweisen und Zeugenaussagen gewonnen werden, zweitens im Sinne des Rechts durchgeführt werden – das heißt natürlich auch im Sinne der Grundrechte jeder einzelnen Person, die das Fundament des Rechtsstaates bilden –, und drittens die Sicherheit aller Menschen schützen. Keines dieser Elemente gilt für Folter: In den Fällen, in denen es ihr um Informationsgewinnung geht, stützt sie sich allein auf die (erzwungene) Aussage von Menschen; sie erfolgt immer unter Missachtung von Grundrechten; und sie missachtet konstitutiv die Sicherheit der gefolterten Personen. Sie kann also für das Erreichen der Ziele von Ermittlungen in einem Rechtsstaat nicht effektiv sein.

     

    1. Geht es bei Folter um Informationsgewinnung?

    Es gibt einen großen Unterschied zwischen Diskursen, die Folter zu rechtfertigen versuchen und sie als Mittel der Informationsgewinnung darstellen, und Berichten über die reale Praxis der Folter. In den meisten Fällen geht es bei der Folter nicht um Informationsgewinnung, sondern um eine Praxis der Herrschaft, die einerseits den Willen eines Menschen zu brechen versucht und dadurch sein Verhältnis zu sich selbst, zu anderen und zur Welt zerstört (Siehe Frage 21), und andererseits durch die verbreitete Androhung von Folter (am Körper der Gefolterten und in den Geschichten, die sie manchmal erzählen) eine ganze Bevölkerung terrorisiert. (Siehe Frage 19)

    Dazu kommt, dass Folter als Mittel der Informationsgewinnung nicht effektiv ist. (Siehe Frage 36)

     

1. September 2021